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Art. 2 § 4

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 401.09.195530.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 4, Mitgliedschaft; Berufsanwärter.

  1. Absatz eins,Die Kammer besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern.
  2. Absatz 2,Als ordentliche Mitglieder gehören der Kammer alle Personen (Gesellschaften) an, die eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben und, soweit es sich um physische Personen handelt, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.
  3. Absatz 3,Sofern die in Absatz 2, genannten physischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  4. Absatz 4,Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse zu befolgen.
  5. Absatz 5,Als Berufsanwärter können sich Personen anmelden, die eine für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbare Tätigkeit ausüben. Die Berufsanwärter haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042128

Alte Dokumentnummer

N3194821306L